Satzung der Interessengemeinschaft Nahverkehr Rhein-Neckar e.V.
(Stand 10.09.2007)
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Nahverkehr Rhein-Neckar e.V.“ (IGN). Er hat seinen Sitz in Mannheim und ist beim Amtsgericht Mannheim unter der Nr. VR 2060 im Vereinsregister eingetragen.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins sind die Beschäftigung mit Geschichte und Technik des öffentlichen Personennahverkehrs
2. Der Vereinszweck soll insbesondere erfüllt werden durch:
a.) Durchführung von Reisen zu Verkehrsbetrieben im In- und Ausland zum Zweck des Erfahrungsaustauschs,
b.) Veranstaltung von Vorträgen und sonstigen Informationsveranstaltungen zum Thema Schienenverkehr,
c.) Zusammenarbeit mit Vereinen und Institutionen mit ähnlichen Zielen,
d.) Mithilfe bei Wiederaufbau, Unterhaltung und Betrieb historischer Schienenfahrzeuge,
e.) Zusammenarbeit mit Schienenverkehrsunternehmen im Rhein-Neckar-Raum.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 4
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr und zwar möglichst im ersten Quartal statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Anträge der Mitglieder zur Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor dem Tagungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen.
2. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung dazu ordnungsgemäß erfolgt ist. Stimmrechtsübertragungen sind zulässig, diese müssen dem
Versammlungsleiter in schriftlicher Form mit eigenhändiger Unterschrift vorliegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a.) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie des Kassen- und Prüfungsberichts,
b.) Wahl und Entlastung des Vorstands,
c.) Wahl des Kassenprüfers,
d.) Beschluß der Satzung sowie deren Änderung,
e.) Festsetzung der Beiträge,
f.) alle Fragen, die für den Verein von grundlegender Bedeutung sind,
g.) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt angeordnet werden, können umgesetzt werden, ohne daß hierzu eine Mitgliederversammlung einberufen werden muß. Die Mitglieder sind hiervon unverzüglich unter Zusendung der geänderten Satzung zu unterrichten.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe von Gründen fordert. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in der gleichen Weise wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung.
6. Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 5
Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassierer, und bei Bedarf einem oder mehreren Beisitzern. Drei Vorstandsmitglieder sind zwingend erforderlich; die Gesamtzahl wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Vorstand wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch darüber hinaus bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in geheimer Wahl gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1.Vorsitzenden und vom 2.Vorsitzenden vertreten; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß die Vertretung des Vereins durch den 1.Vorsitzenden erfolgt, bei dessen Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden.
3. Die Aufgaben des Vorstands sind:
a.) Durchführung und Organisation der Vereinsaufgaben gemäß der Satzung,
b.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c.) Verwaltung der Vereinsfinanzen und Buchführung durch den Kassierer,
d.) Erstellung eines Jahresberichts,
e.) Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern,
f.) Einberufung der Mitgliederversammlung.
§ 6
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren mindestens einen Kassenprüfer, der mit einem Vorstandsmitglied weder verwandt noch verschwägert sein darf. Der Kassenprüfer überprüft Vereinskasse und Buchführung. Er teilt das Ergebnis alljährlich der Mitgliederversammlung mit.
§ 7
Mitglieder
1. Der Verein versteht sich vorrangig als Gründung von Mitarbeitern der Verkehrsbetriebe im Rhein-Neckar – Raum. Dennoch können alle anderen natürlichen und juristischen Personen Mitglied werden, sofern sie die Vereinsziele unterstützen.
2. Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Das Ergebnis dieser Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekanntzugeben. Minderjährige, die Mitglied werden wollen, benötigen hierzu die schriftliche Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters. Wird ein Antragsteller aufgenommen, beginnt zunächst eine einjährige Probezeit, in der eine sofortige Auflösung des Mitgliedsverhältnisses beiderseits jederzeit möglich ist. Bis dahin gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
3. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und die Zahlungsmodalitäten entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei einem Neueintritt wird der anteilige Jahresbeitrag ab dem Beitrittsmonat fällig. Bei einer Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluß ist der Beitrag bis Jahresende zu zahlen. Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags mehr als 3 Monate im Rückstand, so ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
4. Ehepartner von Mitgliedern und Lebenspartner, die mit einem Mitglied in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, können auf Wunsch zum ermäßigten Beitrag als Mitglied geführt werden (Familienmitgliedschaft). Ebenso zahlen Mitglieder unter 18 Jahre oder solche, die sich in Ausbildung befinden, sowie Arbeitslose, Wehr- und Zivildienstleistende einen ermäßigten Beitrag. Im Falle einer wirtschaftlichen Notlage eines Mitglieds kann der Vorstand eine Beitragsermäßigung festsetzen. Die Ermäßigung entfällt mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Die Höhe der Ermäßigungen legt die Mitgliederversammlung fest.
5. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich außerordentliche Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod oder durch Ausschluß. Die Kündigung kann nur schriftlich an den Vorstand mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahrs erfolgen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise den Zielen des Vereins zuwiderhandelt, das Ansehen des Vereins schädigt oder mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen diesen Beschluß kann bei der nächsten Mitgliederversammlung Widerspruch eingelegt werden, die darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.
7. Mit anderen Vereinen mit ähnlicher Zielsetzung kann Mitgliedschaft auf Gegenseitigkeit vereinbart werden. Hierbei besteht kein Stimmrecht.
§ 8
Abteilungen
Innerhalb des Vereins können Abteilungen gebildet werden, die sich aufgrund des Alters, besonderer Interessengebiete oder der örtlichen Herkunft Ihrer Mitglieder herleiten. Die Einrichtung dieser Abteilungen wird jeweils auf Antrag vom Vorstand beschlossen. Die Abteilungen halten jährliche Versammlungen ab, in zweijährigem Abstand werden ein Abteilungssprecher sowie ein Stellvertreter gewählt. Der Abteilungssprecher, im Verhinderungsfall sein Vertreter, ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand.
§ 9
Vereinsveranstaltungen
1. Der Vorstand hat bei der Termingestaltung dafür Sorge zu tragen, daß die Belange der im Schicht-/Fahrdienst tätigen Mitglieder in geeigneter Weise beachtet werden. Die genauen Modalitäten legt die Mitgliederversammlung fest.
2. Der Vorstand ist gehalten, bei Vereinsreisen dafür Sorge zu tragen, daß zahlenden Mitgliedern nur der Selbstkostenpreis für die Reise abverlangt wird. Nichtmitglieder zahlen einen Aufschlag, dessen Höhe von Fall zu Fall vom Vorstand bestimmt wird. Neumitglieder (mit Ausnahme der Gründungsmitglieder) werden hierbei bis zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags für die ersten 6 Monate wie Nichtmitglieder behandelt.
3. Der Vorstand kann eine Veranstaltungs- und Reiseordnung erlassen, die für alle Veranstaltungsteilnehmer verbindlich ist.
§ 10
Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins gemeinnützigen Einrichtungen zu übereignen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. Ist wegen der Vereinsauflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so hat die Mitgliederversammlung unmittelbar darauf mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Liquidatoren zu bestellen. Diese sind nur gemeinsam verfügungsberechtigt.
Mannheim, den 6. Januar 1996
gez.
D. Feil
K. Herrmann
C. Herrmann
M. Firzlaff
K. Schutti
Ute Engel
Chr. Daum
D. Daum
T. Gebhart
Theo Dey
Paul Zabler
Satzungsänderungen:
durch Jahreshauptversammlung am 20.01.1999
durch außerordentliche Mitgliederversammlung am 24.08.2000
durch Jahreshauptversammlung am 28.02.2004
durch Jahreshauptversammlung am 24.02.2007
durch Vorstandssitzung am 12.08.2007 auf Veranlassung des Finanzamtes
Mannheim, 24.02.2007:
Der 1. Vorsitzende: Lothar Weber
Protokollführer 24.02.2007: Joachim Kettner
Mannheim, 12.08.2007:
Der 1. Vorsitzende: Lothar Weber
Protokollführer 12.08.2007: Jens Schneider
Eingetragen beim Amtsgericht Mannheim am 10.09.2007